- Gesellschafterdarlehen
- I. Zivilrecht:⇡ Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft. Im Fall von Personengesellschaften entstehen i.d.R. zwischen vollhaftenden Gesellschaftern und Gesellschaft keine Forderungen und Schulden; G. gelten daher als ⇡ Einlagen, Rückzahlungen als ⇡ Entnahmen. G. von Kommanditisten sind echte Darlehen, wenn das Haftungskapital voll eingezahlt ist. Im Fall von Kapitalgesellschaften sind G. grundsätzlich echte Darlehen.- Vgl. auch ⇡ eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen.II. Steuerrecht:1. G. eines Mitunternehmers an eine Personengesellschaft: a) Grundsatz: Da Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter einer Personengesellschaft (Mitunternehmer) und seiner Personengesellschaft einkommensteuerlich grundsätzlich nicht anzuerkennen sind (§ 15 I Nr.2 EStG), stellen die Zahlungen der Personengesellschaft an den Gesellschafter für das G. aus steuerlicher Sicht keine Zinszahlung dar, sondern lediglich eine Auszahlung von Gewinnen. Handelsrechtlich ist jedoch eine Zinszahlung anzuerkennen, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Außerdem ist das G. in der Handelsbilanz der Personengesellschaft als Fremdkapital auszuweisen). Das Dilemma, dass einerseits die Handelsbilanz für die Steuerbilanz der Personengesellschaft maßgeblich ist, andererseits aber darin Ansätze vorkommen, die steuerlich nicht anzuerkennen sind (die Zinszahlungen), wird steuerlich durch eine Nebenrechnung, die ⇡ Sonderbilanz des Gesellschafters, gelöst. Die Zinszahlungen sind in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft als Betriebsausgaben zu verbuchen, aber in der Sonderbilanz des betreffenden Gesellschafters als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen.- b) Eine Ausnahme besteht lediglich bei Forderungen, die ein Gesellschafter mit eigenem Betrieb aus laufenden Lieferungen oder Leistungen im Geschäftsverkehr mit seiner Personengesellschaft begründet hat (die also nicht gesellschaftsrechtliche Ursachen haben). Wenn solche Verbindlichkeiten wie zwischen Fremden begründet und abgewickelt werden, werden sie auch einkommensteuerlich anerkannt.- 2. G. eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft (oder eine Untergesellschaft davon): a) Grundsatz: G. eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft werden vom deutschen Steuerrecht im Grundsatz (d.h. wenn keine Ausnahmevorschrift greift) anerkannt. Das G. stellt deshalb beim Gesellschafter eine Darlehensforderung dar, bei der Gesellschaft eine Verbindlichkeit. Die Fremdkapitalzinsen sind bei der Gesellschaft Betriebsausgaben, beim Empfänger Zinseinnahmen. Die Vereinbarung wird jedoch auf ihre Angemessenheit überprüft: Sind die gezahlten Zinsen überhöht, so werden die Zinsen nur in der angemessenen Höhe als Betriebsausgaben anerkannt. Der übersteigende Restbetrag wird dann als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, d.h. bei der Gesellschaft wie ein Auszahlung von Gewinnen behandelt und beim Gesellschafter wie der Erhalt einer Dividende. Sind die gezahlten Zinsen dagegen unüblich niedrig, so findet keine Korrektur statt.- b) Durch eine Ausnahmevorschrift (§ 8a KStG) zu den G. wird die Anerkennung derjenigen Zinszahlungen, die als Betriebsausgabe anzuerkennen wären, jedoch weiter eingegrenzt. Ziel der Ausnahmebestimmung ist es, zu verhindern, dass Gesellschafter ihre Kapitalgesellschaften nicht mehr mit Eigenkapital, sondern überwiegend mit G. finanzieren, um durch diese Form der Finanzierung die deutsche Körperschaftsteuer zu sparen (da Zinsen ja als Betriebsausgabe mindern, Dividendenauszahlungen dagegen nicht).III. Gewerbesteuer:I.d.R. sind G. an Kapitalgesellschaften bei der Gesellschaft ⇡ Dauerschulden, die gezahlten Zinsen sind bei der Gesellschaft nicht abzugsfähig, der Zinsaufwand mindert nicht deren Gewerbeertrag.
Lexikon der Economics. 2013.